Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten

Der ermäßigte Steuersatz auf Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit setzt zusätzlich die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte voraus. Bei der Kapitalisierung von Altersbezügen kommt es deshalb darauf an, dass die Zusammenballung der Einkünfte in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspricht. Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen war oder nicht, hat keine wesentliche Bedeutung.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, der eine Auszahlung ausschließlich in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit monatlichen Teilraten und anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung beinhaltete. Im März 2015 unterbreitete der Anbieter dem zu diesem Zeitpunkt 65-jährigen Steuerpflichtigen eine förderunschädliche Kapitalabfindung, da die Monatsrente sich auf lediglich 21 € belaufen würde. Die Kapitalabfindung war möglich geworden, weil zwischenzeitlich eine Regelung geschaffen worden war, wonach die Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase als unschädliche Verwendung anzusehen war. Das Finanzamt besteuerte die Kapitalabfindung in Höhe von 7.018 € in voller Höhe als "Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag". Der Steuerpflichtige beantragte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Der BFH lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen kann nicht allein mit der Begründung bejaht werden, dass der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag keine Kapitalisierungsmöglichkeit vorgesehen habe. Die Annahme eines nicht mehr atypischen Geschehensablaufs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Initiative zu der erforderlichen Vertragsänderung vom Anbieter ausgegangen ist. Entscheidend ist, ob es nur in atypischen Einzelfällen zu einer auf eine Kapitalisierung gerichteten Vertragsänderung gekommen ist, nicht aber, auf wessen Initiative eine solche Vertragsänderung zurückgeht.

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