Teilzeitkräfte im Übergangsbereich (Midi-Jobs)

Von einem Midi-Job spricht man, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450 € und 1.300 € liegt. Für die Berechnung des Beitrags in der Übergangszone (früher: Gleitzone) wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in 3 Schritten.

  1. Der Gesamtbeitrag wird auf Basis des reduzierten beitragspflichtigen Entgelts ermittelt.
  2. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  3. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midi-Jobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation zu Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach der nachfolgenden Formel zu ermitteln:

F x 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] – [450 / 1.300 – 450)] x F) x AE – 450) 
AE = Arbeitsentgelt

Unter Berücksichtigung des Faktors F für 2021 von 0,7509 lautet die gekürzte Formel für den Übergangsbereich, die ab dem 1.1.2021 anzuwenden ist, wie folgt:
1,13187648 x AE – 171,439416

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beschäftigt eine Teilzeitkraft mit einer Vergütung von 900 € im Monat. Nach der o.a. Formel beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag 
1,13187648 x 900 – 171,439416 = 847,25 €. Davon sind die folgenden Beiträge zu berechnen:
Rentenversicherung mit 18,6%
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) mit 14,6%
Krankenversicherung (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) mit 1,30%
Arbeitslosenversicherung mit 2,4%
Pflegeversicherung mit 3,05% (bei Kinderlosen mit 3,30%)
Insolvenzgeldumlage mit 0,12% (trägt der Arbeitgeber allein)

Somit beträgt z. B. der Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers 847,25 x 18,6% = 157,59 € – (900 x 9,3% =) 83,70 € = 73,89 €. Die Berechnung bei den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt entsprechend.

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