Dieselfahrverbote: Keine Minderung der Kfz-Steuer

Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.

Praxis-Beispiel:
Der Halter eines Kfz, das erstmalig im Jahr 2010 zugelassen wurde, legte Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ein. Er machte geltend, dass er aufgrund der Fahrverbote, die von einigen Städten und Gemeinden seit 2018 verhängt wurden, in der Nutzung seines Fahrzeugs eingeschränkt werde. Die Kfz-Besteuerung führe daher zu einer unrechtmäßigen Ungleichbehandlung. Das Finanzgericht wies die Klage des Kfz-Halters, mit der er eine nicht näher bezifferte Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte, als unzulässig ab. Den Hilfsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.

Nach dem Kraft-StG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuer. Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Der Tatbestand des Haltens ist auch dann erfüllt ist, wenn die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Dabei spielt es nach Auffassung des BFH keine Rolle, ob die Einschränkung auf gesetzlichem Zwang oder auf dem freien Willen des Halters oder einem sonstigen beim Halter liegenden Umstand beruht. Der Tatbestand der Besteuerung wird damit nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kfz "zum Verkehr zugelassen" worden ist.

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