Kindergeld: Schulbesuch außerhalb der EU

Für ein minderjähriges Kind besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile hat. Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, kommt es auf Folgendes an:

  • Das Kind muss seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile beibehalten.
  • Das ist nur der Fall, wenn in dieser Wohnung geeignete Räume für das Kind zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen.
  • Entscheidend ist, dass das Kind diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch tatsächlich nutzt.
  • Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt.

Praxis-Beispiel:
Die Familie lebte mit ihren beiden Kindern zunächst in Deutschland. Die Kinder besuchten Kindergarten und Grundschule in Deutschland. Damit die Kinder die arabische Sprache lernten, sollten sie bei ihren Großeltern im Ausland leben und dort zur Schule gehen. Anfang September 2015 reisten die Kinder in Begleitung der Mutter aus Deutschland aus. Mutter und Kinder hielten sich in diesem Zeitraum größtenteils im Ausland auf, unterbrochen nur durch kurze Aufenthalte in Deutschland.

Der Kläger gab in 2015 die bisher mit der Familie bewohnte Wohnung auf und verzog in eine nur etwa 200 Meter entfernte Wohnung. Im Juni 2017 kehrten die Kinder nach Deutschland zurück und nahmen den Schulbesuch wieder auf. Die Familie zog in 2017 in eine wiederum in unmittelbarer Nähe befindliche Wohnung ein. Am 26.01.2016 beantragte der Kläger Kindergeld, wobei er als Adresse der Kinder die Anschrift der Großeltern im Ausland angab. Die Familienkasse hat einen inländischen Wohnsitz der Kinder des Klägers verneint und lehnte deshalb die Kindergeldanträge ab.

Der BFH hat entschieden, dass die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichen, um abschließend beurteilen zu können, ob die Kinder des Klägers ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben oder beibehalten haben.

Das Finanzgericht hätte klären müssen, ob bzw. wann die Kinder in der vom Kläger bezogenen Zwischenwohnung einen Wohnsitz begründet haben und ob in der Wohnung auch für die Kinder zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung standen. Ebenso wurde nicht festgestellt, wie diese Wohnung aufgeteilt und ausgestattet war und wie sich die Wohnverhältnisse bis zur Ausreise der Kinder und während des Inlandsaufenthalts der Kinder darstellten. Falls die Kinder in der Zwischenwohnung keinen Wohnsitz begründet haben, würde es an einem inländischen Wohnsitz fehlen. Das Finanzgericht hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Davon hängt die Gewährung des Kindergeldes ab.

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