Auftragsbedingungen

Stand: 01.01.2019

1. Geltungsbereich

Diese „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater Andreas Schollmeier (im folgenden Auftragnehmer genannt) sowie für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit der Auftragnehmer aufgrund des Mandatsvertrags, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden einzelnen Leistungen ist grundsätzlich der im Zeitpunkt der Leistung jeweils maßgebliche erteilte Einzelauftrag maßgebend. Dieser Einzelauftrag wird nach werkvertraglichen Grundsätzen ausgeführt. Alle weiteren Aufträge werden nach den Grundsätzen des Dienstvertrages ausgeführt. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet. Der im Sinne eines Dienstvertrages erteilte Auftrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichung seines jeweiligen Zwecks. Ist er unbefristet, kann er auch durch Kündigung (ordentliche Kündigung) enden, wofür die Paragrafen 621 und 622 BGB bestimmte Fristen enthalten. In den Fällen des § 627 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich. Tätigkeiten, die eines jeweiligen einzelvertraglichen Werkvertrages bedürfen, werden niemals im Rahmen eines allgemeinen Dienstvertrages ausgeführt. Eine Umdeutung in ein dienstvertragliches Dauermandat mit den daraus entstehenden Garantenpflichten des Auftragnehmers wird von beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgeschlossen.

(2) Der jeweilige Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

(3) Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Er wird den Auftraggeber auf offensichtliche Widersprüche sowie von ihm festgestellte Unrichtigkeiten – insbesondere formeller Art – hinweisen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur materiellen Überprüfung der ihm überlassenen Belege und Angaben, insbesondere einer übergebenen Buchführung und eines Abschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung), jeweils nebst etwaigen Anlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

3. Urheberrechtsschutz

Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen (vereinbarten) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung – insbesondere eine Weitergabe an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke – bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.

4. Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Auftragnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Eine gesonderte schriftlich erteilte Einwilligungserklärung nach § 4 Abs. 1 BDSG ist Teil des Mandatsvertrages. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Honorarforderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. Diese Verschwiegenheitspflichten bestehen nicht, wenn und soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich davon entbindet. Die Pflicht zum Stillschweigen besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfange auch für die angestellten und freien Mitarbeiter des Auftragnehmers.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers und/oder seiner Mitarbeiter erforderlich ist. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als der Auftragnehmer nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information, Überlassung von Unterlagen und Mitwirkung bei der Bearbeitung eines Versicherungsfalles verpflichtet ist.

(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht nach § 102 AO 1977, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

(5) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

5. Mitwirkung Dritter

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte und freie Mitarbeiter, Daten verarbeitende Unternehmen sowie im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.

(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese zur Verschwiegenheit im gleichen Maße wie er selbst 

(vgl. Nr.4) verpflichtet sind.

(3) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern ( § 69 StBerG ) sowie Praxistreuhändern 

(§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

6. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel binnen einer angemessenen Frist. Er muss, bevor ein Dritter mit der Mängelbeseitigung beauftragt wird, den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auffordern, es sei denn, dass aus besonderen Gründen das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Beauftragung eines Dritten überwiegt. Der Anspruch muss unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Beseitigt der Auftragnehmer berechtigt geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl, oder lehnt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel durch einen anderen steuerliche Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Auftragnehmer die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit Mandatsbeendigung.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter die Interessen des Auftraggebers überwiegen. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Leistung enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen den Auftragnehmer, sie auch gegenüber Dritten richtig zu stellen oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.

7. Haftung, Verjährung

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei der Auswahl der von ihm eingeschalteten Daten verarbeitenden Unternehmens, nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Auftraggeber herangezogenen fachkundigen Dritten. Die Haftung für Tätigkeiten, Mitwirkungen, Prüfungen und Auskünfte in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Themen, welche nicht im Rahmen einer damit zusammenhängenden steuerlichen Beratung oder Auftragstätigkeit erfolgt ist ausgeschlossen. Hier ist der Auftraggeber bei Zweifelsfragen gehalten, sich rechtlichen Rat bei einem fachkundigen Dritten einzuholen. Der Auftragnehmer wir ihn bei der Suche nach qualifizierten Fachleuten kostenfrei unterstützen.

Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber mit der Einholung dieses Rates gegen Auslagenersatz beauftragt werden. Von diesem Grundsatz kann durch schriftliche einzelvertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es als Einzel- oder Gesamtschuldner, auch aus unerlaubter Handlung, wird – soweit nicht gesetzliche Vorschriften zwingend entgegenstehen – außer bei grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen (nicht jedoch eines nach Nr. 5 [1] zugezogenen sonstigen fachkundigen Dritten) – einvernehmlich auf 1.000.000 Euro ( in Worten Eine Millionen Euro ) für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Unter „Einzelner Schadensfall“ ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung auch für mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume/ Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte – ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den steuerlichen Berater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.

(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers im Einzelfall bedarf gesonderter Vereinbarung.

(4) Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsvorschriften verjährt jeder Anspruch gegen den Auftragnehmer aus dem Mandatsvertrag spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages, ebenso wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung gerichtlich geltend gemacht wird.

(5) Für mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter wird die Haftung ausgeschlossen.

(6) Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklich übernommenen Auftrags, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung des Auftragnehmers schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.

8. Pflichten des Auftraggebers

(1)Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die  Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten auch für  die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der (jeweiligen) Tätigkeit des Auftragnehmers gekannt werden.

(2)Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch, Widerspruch, Beschwerde) sowie die Erhebung einer Klage ist vom Auftraggeber jeweils ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Ein Klageauftrag kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt werden.

(3)Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter und herangezogene fachkundige Dritte) beeinträchtigen könnte.

(4) Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. der Auftragnehmer nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben. Das gilt nicht, wenn und soweit sich bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Der Auftragnehmer haftet (im Rahmen von Nr.7) einem Dritten gegenüber nur, wenn die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

9. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen.

(2) Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber [vorstehend (1)] ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der ihm dadurch entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu verlangen.

10. Zahlung und Bemessung der Vergütung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Vergütung ( Gebühren und Auslagenersatz ) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ( StBVV ). 

(2) Ich weise darauf hin, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

(3) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren, gilt die schriftlich vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung nach § 162 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 des BGB.

(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der angeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeiten einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

(5) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeit für den Auftraggeber so lange verweigern, bis er wegen seiner gemäß § 9 StBVV berechneten Vergütungsforderungen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalles – z. B. wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen (Gesamt-) Betrages gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde. Gleiches gilt, wenn und soweit das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Buchführungspflicht im Rahmen einer ordentlichen Betriebsführung und damit der Herausgabe der Arbeitsergebnisse als notwendige Grundlage für die weitere Buchführung ausnahmsweise vorgeht, wenn und soweit die Gewährung von Einsicht in die Unterlagen nicht ausreichend und dem Auftraggeber entsprechend Sicherheitsleistung nicht zuzumuten sein sollte, was beides der Auftraggeber zu beweisen hat. Soweit der Auftraggeber berechtigte Mängel rechtzeitig geltend gemacht hat, ist er bis zu deren Beseitigung berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht nicht für solche Forderungen, die erst nach Mandatsbeendigung entstehen (z. B. wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrages aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen). Das gilt jedoch nicht für Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers (Nr. 9) entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(7) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

11. Fälligkeit der Vergütung

Die in der Gebührenrechnung ausgewiesenen Beträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Wenn mit dem Mandanten ein gesonderter SEPA-Basis-Lastschrifteinzug vereinbart wurde, wird die Honorarforderung am dritten Bankarbeitstag nach dem Datum der Rechnungserstellung fällig und von dem auf der Gebührenrechnung im Rahmen der Vorankündigung (PRE-Notification) genannten Bankkonto eingezogen. Dass in Fällen der erteilten SEPA-Basislastschriftmandate bei dem Zahlungspflichtigen eine Widerspruchsfrist von acht Wochen besteht, darauf wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Dieser Widerspruch muss gegenüber der Bank nicht begründet werden.

12. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Der Auftragnehmer hat die Handakten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monate, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschrift oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht nach Nr. 10 bleibt unberührt.

(3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen den Partnern des Mandatsvertrages und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für das zu internen Zwecken des Auftragnehmers gefertigte Arbeitspapier. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den herauszugebenden Schriftstücken Abschriften oder Kopien für sich zu fertigen und zurückzubehalten.

12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2) Als Gerichtstand bei Streitigkeiten gilt Moers als vereinbart.

(3) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

14. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Diese Auftragsbedingungen werden ab dem 08.08.2017 allen laufenden und zukünftigen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmern zugrunde gelegt und gelten, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis dieser AGB widerspricht als vereinbart.

Moers, den 01.01.2019

Dipl.-Kfm. Andreas Schollmeier
Steuerberater