Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr

Der Entlastungsbetrag von 4.008 € (vor 2020: 1.908 €) steht einer alleinstehenden Person zu, wenn sie mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhält, in einer Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung lebt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 €. Der/die Alleinstehende darf mit anderen Personen (außer den Kindern) keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Trennen sich die Eltern, wird der Elternteil alleinerziehend bei dem das Kind bzw. die Kinder verbleiben. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige ist Vater von zwei Töchtern. Seine damalige Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ist am 30.4.2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Beide Töchter lebten vom 1.1. bis zum 31.12.2017 im Haushalt des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige wurde einzeln veranlagt und die Einkommensteuer wurde nach dem Grundtarif berechnet. Das Finanzamt berücksichtigte nicht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2019 lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG im Jahr der Trennung der Eheleute ab.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass dem Alleinerziehenden im Trennungsjahr für die Monate des Alleinstehens der Entlastungsbetrag zeitanteilig zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kommt denjenigen zugute, für die das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt. Der Entlastungsbetrag ist aber auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sich gegen eine Zusammenveranlagung entschieden hat, bei der der Splittingtarif anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung erfolgt, hängt von der Wahl der Eheleute ab. Der Steuerpflichtige hat im vorliegenden Fall dieses Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er sich gegen das Splittingverfahren entschieden und die Einzelveranlagung gewählt hat. 

Die gesetzliche Regelung ist so zu verstehen, dass die „Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens“ erst dann erfüllt sind, wenn das Wahlrecht zugunsten der Zusammenveranlagung ausgeübt worden ist. Konsequenz ist dann, dass der Steuerpflichtige im Trennungsjahr den Entlastungsbetrag genau für die Monate erhält, in denen er tatsächlich alleinerziehend ist.

Die zeitanteilige Gewährung des Freibetrages verhindert eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt haben und anschließend die Kinder allein im Haushalt versorgen. Sie dürfen steuerrechtlich nicht schlechter gestellt werden im Vergleich zu nicht verheirateten Steuerpflichtigen, die sich trennen und die Haushaltsgemeinschaft beenden und die den Entlastungsbetrag für die haushaltszugehörigen Kinder danach zeitanteilig zweifelsfrei beanspruchen können.

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Der Entlastungsbetrag von 1.908 € steht Alleinstehenden zu, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bilden. Durch das II. Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 jeweils auf 4.008 € erhöht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 €. Der Alleinstehende darf mit anderen Personen (außer den Kindern) keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Trennen sich die Eltern, wird der Elternteil alleinerziehend bei dem das Kind bzw. die Kinder verbleiben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nunmehr entschieden, dass dem Alleinerziehenden im Trennungsjahr nach dem Monatsprinzip für die Monate des Alleinstehens der Entlastungsbetrag zeitanteilig zusteht.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige ist Vater von zwei Töchtern. Seine damalige Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ist am 30.4.2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Beide Töchter lebten vom 1.1. bis zum 31.12.2017 im Haushalt des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige wurde einzeln veranlagt und die Einkommensteuer wurde nach dem Grundtarif berechnet. Das Finanzamt berücksichtigte nicht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2019 lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG im Jahr der Trennung der Eheleute ab.

Es ist streitig, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur denjenigen zugutekommen soll, für die das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt oder ob der Entlastungsbetrag bereits dann Anwendung finden sollte, wenn der Steuerpflichtige sich gegen eine Zusammenveranlagung, bei der der Splittingtarif anzuwenden ist, entschieden hat. Ein Steuerpflichtiger ist alleinstehend, wenn er nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt oder verwitwet ist. Die Entscheidung, ob eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung erfolgt, hängt von der Wahl der Eheleute ab. Der Steuerpflichtige hat im vorliegenden Fall dieses Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er sich gegen das Splittingverfahren entschieden und die Einzelveranlagung gewählt hat.

Wenn man die gesetzliche Regelung so versteht, dass die „Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens“ erst dann erfüllt sind, wenn das Wahlrecht zugunsten der Zusammenveranlagung ausgeübt worden ist, werden die bestehenden Widersprüche beseitigt. Konsequenz ist dann, dass Steuerpflichtige im Trennungsjahr die Wahl haben zwischen 

  • der Zusammenveranlagung ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und 
  • der Einzelveranlagung mit einem anteiligen Entlastungsbetrag. 

In dieser Situation wird der Entlastungsbetrag genau für die Monate gewährt, in denen der Steuerpflichtige tatsächlich alleinerziehend ist.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 17/20). Vergleichbare Fälle sollten daher bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden. Hierzu gehören auch die Fälle, in denen Alleinstehende mit Kind(ern) heiraten. Im Jahr der Eheschließung stellt sich nämlich dieselbe Frage.

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