Ermäßigte Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Vereinen

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Konsequenz: Viele gemeinnützige Einrichtungen werden ihre bisherige Praxis überprüfen müssen, weil es zweifelhaft ist, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

Praxis-Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein unterstützt Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten, folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht blieb ebenfalls erfolglos.

Ein Zweckbetrieb kann nur dann begünstigt sein, wenn er nicht in einem unmittelbaren Wettbewerb mit Unternehmen tätig wird, die der Regelbesteuerung unterliegen. Begünstigt können die Leistungen auch dann sein, wenn damit die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des EU-Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. 

Diese Voraussetzungen waren laut BFH nicht erfüllt. Zum einen war der Verein mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. 

Hinweis: Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (z. B. wegen der Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

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