Corona-Krise: Steuerliche Erleichterungen verlängert

Durch das Coronavirus entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, den Corona-Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

  • Stundungen im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können bis zum 31.1.2022 Anträge auf Stundung der Steuern stellen, die bis zum 31.1.2022 fällig sind. Die Stundungen sind längstens bis zum 31.3.2022 zu gewähren. Im Anschluss können über den 31.3.2022 hinaus Stundungen für die Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig waren, gewährt werden, wenn Ratenzahlungen bis längstens zum 30.6.2022 vereinbart werden.
    Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Wenn bei einem Unternehmen die Umsätze wegen der Coronavirus-Epidemie deutlich zurückgehen, reicht dies als Grund aus, um die Zahlungsverpflichtungen aus zurückliegenden Zeiten auf die Zukunft zu verschieben. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
  • Vollstreckungsaufschub: Ist ein Vollstreckungsschuldner durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstreckungsmaß-nahmen abgesehen werden, soweit es sich um Steuern handelt, die bis zum 31.1.2022 fällig geworden sind. Die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2022 entstandenen Säumniszuschläge werden grundsätzlich erlassen.
    Bei Vereinbarung von angemessenen Ratenzahlungen kann der Vollstreckungsaufschub für Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig sind, längstens bis zum 30.6.2022 gewährt werden. Bis dahin entstandene Säumniszuschläge können erlassen werden.
  • Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse anpassen lassen. Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen:
    Für andere Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub, sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.6.2022 hinaus.

Hinweis: Diese Maßnahmen gelten ergänzend zum BMF-Schreiben vom 18.3.2021, das entsprechend weiterhin anzuwenden ist.

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Durch das Coronavirus entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, den Corona-Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

  • Stundungen im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können bis zum 30.6.2021 Anträge auf Stundung der Steuern stellen, die bis zum 30.6.2021 fällig sind. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.9.2021 zu gewähren. Im Anschluss können über den 30.9.2021 hinaus Stundungen für die Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig waren, gewährt werden, wenn Ratenzahlungen bis längstens zum 31.12.2021 vereinbart werden.
    Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Wenn bei einem Unternehmen die Umsätze wegen der Coronavirus-Epidemie deutlich zurückgehen, reicht dies als Grund aus, um die Zahlungsverpflichtungen aus zurückliegenden Zeiten auf die Zukunft zu verschieben. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
  • Vollstreckungsaufschub: Ist ein Vollstreckungsschuldner durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen, soll bis zum 30.9.2021 von Vollstreckungsmaß-nahmen abgesehen werden, soweit es sich um Steuern handelt, die bis zum 31.6.2021 fällig geworden sind. Die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.9.2021 entstandenen Säumniszuschläge werden grundsätzlich erlassen.
    Bei Vereinbarung von angemessenen Ratenzahlungen kann der Vollstreckungsaufschub für Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig sind, längstens bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Bis dahin entstandene Säumniszuschläge können erlassen werden.
  • Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse anpassen lassen. Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen: Für andere Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub, sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.

Hinweis: Diese Maßnahmen gelten ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19.3.2020, das entsprechend weiterhin anzuwenden ist.

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Durch das Coronavirus entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, den Corona-Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

  • Stundungen im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können bis zum 31.3.2021 Anträge auf Stundung der Steuern stellen, die bis zum 31.3.2021 fällig sind. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. 
    Im Anschluss können über den 30.6.2021 hinaus Stundungen für die Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig waren, gewährt werden, wenn Ratenzahlungen bis längstens zum 31.12.2021 vereinbart werden.
    Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Wenn bei einem Unternehmen die Umsätze wegen der Coronavirus-Epidemie deutlich zurückgehen, reicht dies als Grund aus, um die Zahlungsverpflichtungen aus zurückliegenden Zeiten auf die Zukunft zu verschieben.
    Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
  • Vollstreckungsaufschub: Ist ein Vollstreckungsschuldner durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen, soll bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaß-nahmen abgesehen werden, soweit es sich um Steuern handelt, die bis zum 31.3.2021 fällig gewordenen sind. Der betroffene Vollstreckungsschuldner sollte sich deswegen unmittelbar an das Finanzamt wenden. 
    Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 entstandenen sind, werden grundsätzlich erlassen.
    Bei Vereinbarung von angemessenen Ratenzahlungen kann der Vollstreckungsaufschub für Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig sind, längstens bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Bis dahin entstandene Säumniszuschläge können erlassen werden.
  • Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse anpassen lassen. Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen:
    Für andere Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub, sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.

Hinweis: Diese Maßnahmen gelten ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19.3.2020, das entsprechend weiterhin anzuwenden ist.

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