Kurzarbeit: Erstattungsregelung für SV-Beiträge verlängert

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld haben die Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein zu tragen. Diese Beiträge werden auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalisierter Form erstattet.

Ursprünglich sollte die Regelung zur vollständigen Erstattung am 30.6.2021 auslaufen und nur noch dann gelten, wenn Weiterbildungsmaßnahmen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erfolgen.

Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass vorerst weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich ist. Die Erstattungen gelten für Arbeitsausfälle vom

  • 1. Januar bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und
  • vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50%.

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