Energetische Maßnahmen: Bescheinigung von Fachunternehmen

Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es ab 2020 einen Abzug von der Steuerschuld (7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 € im ersten Jahr sowie im folgenden Kalenderjahr und 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 €, im übernächsten Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden. Es muss auch bescheinigt werden, dass die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Energetische- Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind.

Die Bescheinigungen müssen dem vom BMF veröffentlichten Muster entsprechen. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des amtlichen Musters darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.

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