Umsatzsteuer bei einer gemeinnützigen GmbH

Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig.

Praxis-Beispiel:
Eine Kirche und ein kirchennaher Verein (einer anderen Kirche) gründeten eine gemeinnützige GmbH, die mit journalistischen Mitteln den Verkündigungsauftrag erfüllen sollte. Die gemeinnützige GmbH belieferte wie eine Nachrichtenagentur ca. 15 Tageszeitungen als Kunden mit Meldungen, die christliche Wertvorstellungen und ethische Positionen verbreiten sollten, gegen eine geringe "Schutzgebühr". Der verbleibende Finanzbedarf wurde durch Zuwendungen der kirchlichen Gesellschafter gedeckt.

Die gemeinnützige GmbH ging davon aus, dass sie keine Leistungen an ihre Gesellschafter erbringt und die Verlustübernahme durch ihre Gesellschafter auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Finanzamt und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Meinung, dass die gemeinnützige GmbH an ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen in Form der „Medienarbeit“ erbracht hat, für die sie die Zuwendungen der Gesellschafter als Entgelt erhält. Im Revisionsverfahren wandte die Klägerin erstmals ein, dass ihre Leistungen jedenfalls nach EU-Recht umsatzsteuerfrei sein müssten.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück. Er wies darauf hin, dass das EU-Recht insoweit zwei mögliche Steuerbefreiungen enthalte, die in den Streitjahren (2011 bis 2013) beide nicht in nationales Recht umgesetzt waren.

  • Es könne sich sowohl um steuerfreie Leistungen eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder gegen Erstattung der genauen Kosten 
  • als auch um steuerfreie Leistungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder zu religiösen Zwecken gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag handeln.

Davon unabhängig muss das Finanzgericht aber auch prüfen, ob die gemeinnützige GmbH tatsächlich der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat. Der BFH entschied, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter durch eine GmbH keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit ist, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich der Vorteil für den einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen allgemeinen Vorteilen für alle Kirchen ableitet.

Fazit: Die Urteilsgrundsätze können positive Auswirkungen für andere Personenzusammenschlüsse haben, die derartige „Leistungen“ an ihre Mitglieder erbringen. Gemeinsame Einrichtungen, die politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, könnten ebenfalls profitieren.

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