Zinsfestsetzung: Aussetzung der Vollziehung bereits ab 1.1.2012

Der BFH hat mit Beschluss vom 4.7.2019 entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2012 auszusetzen ist. 

Dem ist das BMF nunmehr im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gefolgt. Für Zeiträume ab dem 1.1.2012 ist auf Antrag des Zinsschuldners eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn er gegen die Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt hat. Dabei spielt es keine Rolle, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt worden sind. 

Nach dem vorherigen BMF-Schreiben vom 14.12.2018 war die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 vorgesehen. Das bedeutet, dass der Zeitraum um weitere drei Monate ausgeweitet wurde. Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2012 ist die Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte ist, die höher einzuschätzen ist als das überwiegende öffentliche Interesse.

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