Kein Investitionsabzugsbetrag ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Voraussetzung für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das begünstigte Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird (= Nutzung zu betrieblichen Zwecken 90% oder mehr). Die betriebliche Nutzung eines Firmenwagens ist mithilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen. Fehlt ein Fahrtenbuch oder ist es nicht ordnungsgemäß, ist die sogenannten 1%-Methode anzuwenden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Versicherungsvermittler hatte im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.200 € (40% der geplanten Anschaffungskosten von 38.000 €) für einen PKW gebildet und gewinnmindernd berücksichtigt. Am 2.9.2014 schaffte er einen PKW an. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.902 €. Für den PKW rechnete er einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 11.152,40 € (40% von 27.881 €) hinzu und berücksichtigte eine Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 5.576 €. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach den Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch mit 8,45%. 

Während einer Betriebsprüfung ging die Finanzbeamtin davon aus, dass die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung des PKW nicht nachgewiesen worden sei. Das Fahrtenbuch für das Fahrzeug, das der Versicherungsvermittler in 2014 angeschafft hatte, sei nicht ordnungsgemäß und könne daher nicht anerkannt werden. Aufgrund dessen kann auch der Investitionsabzugsbetrag in 2011 und 2014 nicht berücksichtigt werden.

Im Fahrtenbuch muss neben dem Datum und den Fahrtzielen auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aufgeführt werden. Wird kein Kunde oder Geschäftspartner aufgesucht, ist der konkrete Zweck der Fahrt anzugeben. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich der Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.

Die für ein Fahrtenbuch wesentlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Weitere und nachträglich erstellte Auflistungen reichen nicht aus. Ein Fahrtenbuch ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn z. B. Angaben im Fahrtenbuch fehlen, die sich aus nachträglich erstellten Auflistungen ergeben, die auf dem vom Fahrzeugnutzer geführten eigenen Tageskalender beruhen.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 62/19). Der BFH wird entscheiden müssen, ob für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags überhaupt ein Fahrtenbuch erforderlich ist. In entsprechenden Fällen sollte Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

Für Investitionsabzugsbeträge, die ab 2020 gebildet werden, wird auf eine betriebliche Nutzung von mehr als 50% abgestellt, sodass die 90%-Grenze wegfällt. Für den Nachweis einer mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung wird dann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraussichtlich nicht mehr erforderlich sein. Für Investitionsabzugsbeträge, die bis 2019 für Firmenwagen gebildet wurden, ist es zweckmäßig ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.

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