Steuerpflichtige Weiterveräußerung von Tickets
Veräußert der Steuerpflichtige ein Ticket (z. B. für ein Spiel der UEFA Champions League), welches er kurz zuvor entgeltlich erworben hat, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 €). Diese haben sie im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 €). Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 € bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen Recht.
Der BFH folgte dem nicht und entschied, dass die Steuerpflichtigen mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben, das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören u.a. Veräußerungen von sogenannten "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
"Andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG sind sämtliche vermögenswerte Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH keine "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.
Hinweis: Dieses Urteil des BFH hat Bedeutung für den Weiterverkauf von Tickets auch anderer Veranstaltungen, z. B. für Konzerte, weil das verbriefte Recht auf Zutritt zu einer Veranstaltung an dem auf dem Ticket angegebenen Tag ein Wirtschaftsgut ist. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, derartige Verkäufe durch Sammelauskunftsverfahren gegenüber „Ticketbörsen“ festzustellen.