Umzugskosten: Welche Pauschalen seit dem 1.3.2020 gelten

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein Umzug ist regelmäßig beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer erstmals eine Stelle antritt, seinen Arbeitgeber wechselt, oder wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde täglich reduziert. Bei Ehegatten werden die Zeiten nicht addiert oder saldiert. Das heißt, verkürzt sich die Fahrzeit bei einem Ehegatten um mindestens eine Stunde, kann er die Umzugsaufwendungen geltend machen, auch wenn sich für den anderen Ehegatten die Fahrzeit verlängern sollte. Es spielt außerdem keine Rolle, ob die neue Wohnung gemietet wird oder Eigentum ist.

Der Arbeitgeber kann die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen 
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird 
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung
    (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären)
  • Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (siehe nachfolgende Übersicht)

Diese Kosten können Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist.

Zusätzlich dürfen die folgenden Pauschalen erstattet werden:

a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind

  • Höchstbetrag:
    ab 01.04.2019:            2.045 €
    ab 01.03.2020:            2.066 €

b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)

  • für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte
    ab 01.04.2019:            1.622 €
    ab 01.03.2020:            1.639 €
  • für Ledige
    ab 01.04.2019:               811 €
    ab 01.03.2020:               820 €
  • Erhöhung je weitere Person (z. B. je Kind) ohne Ehegatten/Lebenspartner
    ab 01.04.2019:               357 €
    ab 01.03.2020:               361 €

Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

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