Corona-Virus: Hilfspaket-Update (Stand: 07.04.2020)

Aktueller Überblick der Möglichkeiten von steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Sofortmaßnahmen

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Möglichkeiten für Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, insbesondere zur Sicherung Ihrer Liquidität (Stand: 07.04.2020).


Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns. Wir sind für Sie auch in dieser schwierigen Zeit für Sie da!


 

Inhaltsübersicht:

  • Steuerzahlungen: Erstattung, Herabsetzung und Stundung
  • Sozialversicherungsbeiträge: Stundung
  • Zuschüsse (Finanzhilfen)
  • Kredite
  • Antrag auf Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber
  • Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
  • Was gilt bei drohender Insolvenz?
  • Spezielle Informationen für Ärzte und Zahnärzte
  • Spezielle Informationen für Künstler

 


 

[vc_section el_id=“Steuerzahlungen: Erstattung, Herabsetzung und Stundung“ el_class=“light-scheme“][vc_row gap=“25″][vc_column css=“.vc_custom_1457013493040{padding-top: 0px !important;padding-right: 0px !important;padding-bottom: 0px !important;padding-left: 0px !important;}“][vc_row_inner el_class=“column-border“ css=“.vc_custom_1496916233150{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-right: 15px !important;padding-left: 15px !important;border-left-color: #f2f2f2 !important;border-left-style: solid !important;border-right-color: #f2f2f2 !important;border-right-style: solid !important;border-top-color: #f2f2f2 !important;border-top-style: solid !important;border-bottom-color: #f2f2f2 !important;border-bottom-style: solid !important;border-radius: 5px !important;}“][vc_column_inner][vc_toggle title=“Steuerzahlungen: Erstattung, Herabsetzung und Stundung“]

1. Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung als sofortige Liquiditätsspritze

Die Sondervorauszahlungen für die Umsatzsteuer können auf Antrag auf „Null“ gesetzt werden. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist.

2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Auf Antrag können die Steuervorauszahlungen von Ertragsteuern herabgesetzt werden. Der Antrag ist zu begründen und sollte gestellt werden, wenn absehbar erhebliche Umsatzeinbußen durch die aktuelle Krise zu verzeichnen sind.

3. Antrag auf Stundung von Steuerzahlungen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden o.g. Steuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sollen die verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 erlassen werden.

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Die Sozialversicherungsträger haben sich darauf verständigt, dass Beiträge für März, April und Mai können ohne Sicherheitsleistung gestundet werden können; sie sind dann im Juni fällig.

Schreiben der Sozialversicherungsträger

Nach Ablauf des Mai 2020 können Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag ggf. auch noch weiter gestundet werden. Der Versicherungsträger darf Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung wird nicht gewährt, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Aus dem Stundungsantrag sollte daher erkennbar sein, dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Über den Stundungsantrag entscheidet die jeweils zuständige Krankenkasse, so dass mehrere Stundungsanträge zu stellen sind, wenn es Arbeitnehmer bei verschiedenen Krankenkassen gibt.

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+++ Antragsformular steht unter www.wirtschaft.nrw/corona bereit +++

Kleine Unternehmen und Selbständige sollen infolge der Coronakrise Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000 Euro erhalten. Die finanziellen Hilfen können Unternehmen mit „bis zu zehn Beschäftigten“ in Anspruch nehmen, die infolge von Corona nach dem 11. März einen Schadenseintritt erlitten haben, heißt es im Gesetz. Eine Einmalzahlung in Höhe von 9000 Euro für drei Monate sollen Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) bekommen. Bis zu 15.000 Euro sollen Firmen für drei Monate mit bis zu zehn Vollzeit-Beschäftigten erhalten. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zweite weitere Monate eingesetzt werden.

Wichtiger Hinweis: Bitte prüfen Sie die Voraussetzungen genau. Im Fall von Subventionsbetrug, droht ein Strafverfahren!

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Das entsprechende Antragsformular finden Sie ab Freitag unter https://www.wirtschaft.nrw/corona 

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Die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen werden ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie die Bürgschaftsbanken stellen umfangreiche Programme zur Verfügung. Die Beantragung erfolgt grundsätzlich über die Hausbank.

Die Bürgschaftsbank NRW gibt folgende Empfehlungen:

1. Ermittlung des Liquiditätsbedarfes

2. Vorbereitung von Entscheidungsunterlagen für Banken, wichtig sind insbesondere:

  • Jahresabschluss 2018
  • vorläufiger Jahresabschluss 2019, alternativ BWA 2019 inkl. Summen-/Saldenliste
  • kurze Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen
  • vorläufige Liquiditätsplanung 2020
  • Rentabilitätsplanungen für 2020 und 2021

3. Beratungsgespräch je nach Ausgangssituation

  • direkt mit der Hausbank (Firmenkundenberater)
  • mit Förder-/Finanzierungsexperten der Bürgschaftsbank

4. Beantragung der Finanzierungsmittel

  • bei der Hausbank, ggf. besichert durch Bürgschaftsbank
  • direkte Beantragung einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank via Finanzierungsportal ermoeglicher.de

[/vc_toggle][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row][vc_section el_id=“KfW-Schnellkredit für den Mittelstand“ el_class=“light-scheme“ css=“.vc_custom_1526312221767″][vc_row gap=“25″][vc_column css=“.vc_custom_1457013493040{padding-top: 0px !important;padding-right: 0px !important;padding-bottom: 0px !important;padding-left: 0px !important;}“][vc_row_inner el_class=“column-border“ css=“.vc_custom_1496912658456{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-right: 15px !important;padding-left: 15px !important;border-left-color: #f2f2f2 !important;border-left-style: solid !important;border-right-color: #f2f2f2 !important;border-right-style: solid !important;border-top-color: #f2f2f2 !important;border-top-style: solid !important;border-bottom-color: #f2f2f2 !important;border-bottom-style: solid !important;border-radius: 5px !important;}“][vc_column_inner][vc_toggle title=“KfW-Schnellkredit für den Mittelstand“]

Unter der Voraussetzung, dass ein

  •  mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktives mittelständisches Unternehmen
  • mit mehr als 10 Beschäftigten
  • im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat
    UND
  • das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweist

soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW.

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten. Weitere Informationen erhalten Sie auf folgendem Link und selbstverständlich auch auf meiner Homepage.

Mehr Informationen zu allen KfW-Kreditprogrammen im Zusammenhang mit der Corona-Krise erhalten Sie unter:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

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Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung bzw. Einstellung (sog. Kurzarbeit Null) der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit, die sich auf den gesamten Betrieb oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebs erstreckt. Mit dem Kurzarbeitergeld werden die Personalkosten für Arbeitnehmer (außer Mini-Job und Rentner) ersetzt, die aufgrund des Virus nicht mehr ausgelastet werden können. Der Arbeitgeber muss dann nur für die tatsächlich geleisteten Stunden das Bruttogehalt zahlen (sog. „Kurzlohn“). Für die fehlende Arbeitszeit zahlt die Arbeitsagentur etwa 2/3 des Nettoentgelts (sog. „Kurzarbeitergeld“). Direkt vom Unternehmen wird sowohl der Kurzlohn (für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit) als auch das Kurzarbeitergeld (für die entfallene Arbeitszeit) ausgezahlt. Anschließend lässt sich der Betrieb das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt nur auf schriftliche Anzeige der geplanten Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Nutzen Sie dazu das amtliche Formblatt.

Formular für die Anzeige der Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld ist für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden, § 325 Abs. 3 SGB III. Für die Beantragung sind grundsätzlich die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Antrag auf Kurzarbeitergeld

So gehen Sie vor! Unsere nachfolgende Checkliste zeigt Ihnen die wichtigsten Schritte!

Checkliste zum Antrag auf Kurzarbeitergeld

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Ein Tätigkeitsverbot ergibt sich entweder (kraft Gesetzes) aus § 42 IfSG oder (auf Anordnung) aus § 31 IfSG.

Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote aufgrund einer nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erlassenen Allgemeinverfügung begründen keine Ansprüche nach § 56 IfSG. Gleiches gilt für Personen, die sich freiwillig unter Quarantäne stellen. Der Anspruch nach § 56 IfSG kommt nur in Betracht, wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom Gesundheitsamt ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen (§ 31 IfSG) oder eine Quarantäne (sog. Absonderung) nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet wurde, die in ihrer Wirkung einem beruflichen Tätigkeitsverbot gleichkommt.

Problem: Kausalität für den Schaden. Wer in Quarantäne geschickt wurde, aber aufgrund einer Allgemeinverfügung nach § 28 IfSG auch ohne Quarantäne keine Einnahmen haben würde, hat keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.

Möglich: Entschädigungen z.B. bei einzelnen Schließungen von Zahnarzt- und Arztpraxen oder Apotheken durch das Gesundheitsamt.

Zuständige Behörde für Entschädigung

Entschädigungsantrag für Nordrhein

Entschädigungsantrag für Westfalen Lippe

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Bis zum 30.09.2020 wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen ausgesetzt.

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Informationen der Bundeszahnärztekammer

Informationen der Zahnärztekammer Nordrhein

Informationen für Ärztinnen, Ärzte und Praxispersonal der KBV

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Mit einer Soforthilfe in Höhe von zunächst fünf Millionen Euro unterstützt die Landesregierung freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Sie muss später nicht zurückgezahlt werden. Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie unter: www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus.

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