Handwerkerleistung: Statische Berechnung

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Statische Leistungen gehören jedenfalls dann zu den begünstigten Handwerkerleistungen, wenn diese dafür unbedingt erforderlich waren. 

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute, die in ihrem eigenen Einfamilienhaus wohnen, haben die schadhafte Dachkonstruktion aus Holz durch Stahlstützen ersetzt. Die Metallbaufirma verlangte vor der Ausführung des Auftrages eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten. Diese sei „unbedingt erforderlich“, da die Last des „sehr weit überstehenden Hausdaches“ durch lediglich drei Stützen getragen werden musste. Gemäß statischer Berechnung wurden sodann die Holzpfosten durch die Metallbaufirma ausgetauscht. Für die statische Berechnung stellte die M-GmbH eine Rechnung über 535,50 € aus, mit der ausschließlich Arbeitskosten geltend gemacht wurden. Hierin wurden eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort, das Erstellen einer statischen Berechnung sowie Nebenkosten abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wurde von den Eheleuten auf das Konto der M-GmbH überwiesen. Die Eheleute machten für diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushaltgeltend. Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Betrag als begünstigte Handwerkerleistungen anzuerkennen.

Das Finanzgericht entschied, dass die statische Berechnung der M-GmbH eine Handwerkerleistung darstellt. Zu den Handwerkerleistungen gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen. Insbesondere unterscheidet das Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen.

Gutachterliche Tätigkeiten, wie z. B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen grundsätzlich keine Handwerkerleistungen dar. Bei einer engen sachlichen Verzahnung, wie es hier der Fall ist, ist es allerdings anders. Hier ist es nicht rechtserheblich, dass die Metallbaufirma diese Berechnungen (aus welchen Gründen auch immer) nicht selbst ausführen wollte oder konnte. Dass letztendlich ein Ingenieur der M-GmbH die Erstellung des Gutachtens übernahm, spricht aus Sicht des Finanzgerichts nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Handwerkerleistung. Die Steuerermäßigung gilt grundsätzlich ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. So ist es beispielsweise nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Die Leistungen der M-GmbH wurden in einem Haushalt erbracht. Der Haushaltsbegriff ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Das war hier der Fall.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen, da unterschiedliche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich. Konsequenz ist, dass Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen offengehalten werden.

Ähnliche Beiträge