Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims

Ein Familienheim ist erbschaftssteuerfrei, wenn das Eigentum oder Miteigentum wegen eines Todesfalls durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner übernommen wird. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Erwerb ist nur erbschaftssteuerfrei, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das ErbStG enthält für diese Situation einen Nachversteuerungstatbestand, wonach die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert.

Praxis-Beispiel:
Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die überlebende Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich an dem Haus einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt machte die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend rückgängig, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte.
 

Der BFH bestätigte, dass die Steuerbegünstigung rückwirkend entfällt. Der BFH führt aus, dass der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wolle. Deshalb könne die Befreiung nur der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Das gilt auch bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen. 

Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung "Selbstnutzung zu Wohnzwecken" oder "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.

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