Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis
Steht fest, dass Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann diese Annahme nicht dadurch widerlegt werden, dass der Belegnachweis nicht vorliegen würde. Der Nachweis, dass der Empfänger der Lieferung ein Unternehmer ist, kann sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergeben.
Praxis-Beispiel:
Eine deutsche GmbH lieferte drei PKW in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Nach schriftlichen Kaufverträgen war Käufer eine GmbH nach dem Recht der Slowakischen Republik, mit Sitz in der Slowakischen Republik. Der GmbH lagen ein Handelsregisterauszug der slowakischen Firma vor und auch eine bestätigte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Geschäftsführer der slowakischen Firma war in Ungarn ansässig. Auf ihrem Briefpapier gab die slowakische Firma eine Telefon- und eine Telefaxnummer mit ungarischer Vorwahl an. Die deutsche GmbH nahm für die drei Fahrzeuglieferungen die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch (§ 6a UStG).
Das Finanzamt ging im Rahmen einer Betriebsprüfung davon aus, dass es sich trotz der erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer um ein Scheinunternehmen gehandelt habe. Am Sitz der slowakischen Firma sei nur ein Buchhaltungsbüro gewesen, das die Post entgegengenommen habe. Es habe aber keinen Lagerplatz für Fahrzeuge gegeben. Die slowakische Finanzbehörde habe die Unternehmereigenschaft außerdem zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig versagt, weil es an der erforderlichen wirtschaftlichen, aktiven Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat gefehlt habe. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass diese Lieferungen im Inland steuerpflichtig seien.
Der BFH hat entschieden, dass die Versendung in die Slowakische Republik nachgewiesen ist. Steht fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, dann liegt regelmäßig der erforderliche Belegnachweis vor. Für den sog. Belegnachweis muss "der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat". Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Versendung in die Slowakische Republik nicht nachgewiesen ist. Wenn das Finanzgericht eine „Beweiserhebung“ durchgeführt und bei einem Zeuge die Versendung zum angegebenen Bestimmungsort bestätigt, muss diese Aussage dem Urteil auch zugrunde gelegt werden. Anders ist es nur, wenn die Zeugenaussage nicht glaubhaft erscheint.
Für den Buchnachweis muss "der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen". Dies muss "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein". Die GmbH hat somit den Erwerb durch die slowakische Firma als Unternehmer für ihr Unternehmen mit Verpflichtung zur Erwerbsbesteuerung buchmäßig durch die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen. Die Annahme einer Briefkastenanschrift ist zur Widerlegung des sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebenden Nachweises der Unternehmerstellung des Abnehmers nicht geeignet.
Zivilrechtliche Vereinbarungen sind nur dann nicht zugrunde zu legen, wenn es sich bei diesen um Scheingeschäfte handelt. Ein Scheingeschäft liegt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen. Verdeckt das Scheingeschäft also ein anderes Rechtsgeschäft, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich.
Das Finanzgericht ist der Frage nicht nachgegangen, ob es sich bei den PKW-Lieferungen um Scheingeschäfte gehandelt hat, bei denen die Lieferbeziehungen zu anderen Abnehmern verdeckt werden sollten. Das Finanzgericht muss hierzu weitere Feststellungen treffen, weil es dem BFH verwehrt ist, dies im Revisionsverfahren nachzuholen.