Betriebsveranstaltungen: Berechnung der 110 €-Grenze

Der Wert der Leistungen, den Arbeitnehmern durch eine Betriebsveranstaltung erhalten, ist regelmäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür aufgewendet hat. Diese Kosten werden, soweit sie nicht individualisierbar sind, zu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmer und damit auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben, aufgeteilt. Der auf Familienangehörige entfallende Aufwand wurde den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht zugerechnet. Das hat sich durch das Jahressteuergesetz 2015 geändert. Aus der Freigrenze wurde eine Freibetragsgrenze von 110 €. Der auf Familienangehörige entfallende Aufwand wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

Praxis-Beispiel:
Die Gesamtkosten für das Mitarbeiterfest 2011 beliefen sich auf 65.480,01 €. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Listen ist das Finanzgericht davon überzeugt, dass 596 Mitarbeiter als Teilnehmer des Mitarbeiterfestes Berücksichtigung finden können. Rechnerisch ist daher von einem geldwerten Vorteil von maximal 109,87 € pro Mitarbeiter auszugehen (65.480,01 € : 596). Die Freigrenze von 110 € wurde damit unterschritten, sodass es auf Fragen bzw. Details, z. B. hinsichtlich der zu berücksichtigenden Gesamtkosten, nicht mehr ankam.

Seit der Umwandlung der Freigrenze von 110 € durch das Jahressteuergesetz 2015 gilt eine Freibetragsgrenze von 110 €. Bei der Berechnung müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bezahlt. Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen.

Die Freibetragsgrenze von 110 € gilt seitdem pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder entfallen, den Betrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. D.h., 110 € werden als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.

Der Unternehmer erfasst nur die Kosten für eine Betriebsveranstaltung als Lohnaufwand, die auf seine Arbeitnehmer entfallen. Aufwendungen, die auf den Unternehmer und dessen Gäste entfallen, können nicht als Lohnaufwand gebucht werden. Die eigenen Aufwendungen bucht der Unternehmer als "Sonstige betriebliche Aufwendungen". Die Kosten, die auf seine Gäste entfallen, erfasst der Unternehmer als Privatentnahmen, wenn die Gäste aus privaten Gründen eingeladen wurden, und geschäftliche Bewirtungskosten und/oder Geschenke für Geschäftsfreunde, wenn die Einladung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist. Bewirtungskosten und übrige Aufwendungen, die diesen Personenkreis betreffen, können nach den "allgemeinen" Regelungen im Abzug beschränkt sein (für Geschenke gilt die 35 €-Abzugsgrenze und bei Bewirtungen die 70%ige Einschränkung für Bewirtungskosten).

Übernimmt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die verauslagten Reiseaufwendungen, sind diese als Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, weil die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst ist.

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