Praxisveräußerung: Wiederaufnahme einer Tätigkeit

Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis gemäß § 18 Abs. 3 i. V. mit § 34 EStG setzt voraus, dass der Freiberufler die wesentlichen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Das heißt, dass der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. 

Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Veräußerung nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst. In diesem Punkt hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert. 

Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10% der gesamten Einnahmen ausmachten.

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