Vermietung: Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
Steuerpflichtige können bei ihrem Vermietungsobjekt eine erste Tätigkeitsstätte haben. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, können auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertagen werden. Eine Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber kommt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung natürlich nicht in Betracht, weil es hier keine Person gibt, die einem Arbeitgeber vergleichbar ist.
Da Arbeitnehmer kein Recht haben, bei mehreren Tätigkeitsstätten ihre erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen, gilt das entsprechend für Vermieter. Würde man dem Vermieter ein Wahlrecht zugestehen, könnte er stets seine Wohnung als erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Das hätte zur Folge, dass der Vermieter auch bei arbeitstäglichen Fahrten zum Vermietungsobjekt stets die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen könnte. Hierdurch würde die Regelung in Bezug auf die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte ins Leere laufen.
Daher ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte allein auf die quantitativen Elemente abzustellen. Zwar wird der Steuerpflichtige für die Vermietung der einzelnen Objekte weder arbeitstäglich noch je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage tätig. Dennoch sind die Voraussetzungen erfüllt. Bei einem Arbeitnehmer befindet sich eine erste Tätigkeitsstätte dort, wo der Arbeitnehmer mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Übertragen auf einen Vermieter bedeutet dies, dass dies der Ort ist, an dem er mindestens 1/3 der für ein bestimmtes Objekt erbrachten Tätigkeiten ausübt.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale in Abzug gebracht werden, wobei mehrere Vermietungsobjekte jeweils die erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der Einkünfte aus dem jeweiligen Objekt sein können. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend gemacht werden, weil bei mehreren Vermietungsobjekten jedes Objekt eine erste Tätigkeitsstätte sein kann. Fahrtkosten zwischen verschiedenen Vermietungsobjekten sind jedoch mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, sondern um Fahrten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten.
Die Gleichstellung von Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern gebietet eine objektbezogene Betrachtungsweise. Das heißt, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jede der einzelnen Einkunftsquellen einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann. Denn auch ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen kann bei jedem Arbeitsverhältnis und damit bei jeder Einkunftsquelle derselben Einkunftsart eine erste Tätigkeitsstätte haben. Die Fahrtkosten zu den Vermietungsobjekten können mit der Entfernungspauschale in Abzug gebracht werden.