Aufladen eines Elektrofahrzeugs

Darf der Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb bzw. an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos aufladen, ist der gewährte Vorteil gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Das gilt auch für die private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zeitweise überlassen hat. Begünstigt ist das Aufladen sowohl 

  • privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch 
  • betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen).

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.

Das Aufladen ist nur steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil seinem Arbeitnehmer zuwendet. Bei einem Leiharbeitnehmer kann also nur die Verleihfirma, nicht aber der Entleiher den Strom steuerfrei aufladen. Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten nach der pauschalen 1%-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil bereits damit abgegolten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht aus.

Elektrofahrräder sind begünstigte Fahrzeuge, wenn sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten von über 25 Kilometer pro Stunde unterstützen, gelten als Kraftfahrzeuge. Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, nicht zum Arbeitslohn.

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25% zu erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).

Anwendung: Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Diese Regelungen gelten seit dem 1.1.2017 und wurden bis zum 31.12.2030 verlängert. 

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