Leasing: Kaufoption zum Restkaufwert
Bei einem Leasingvertrag kann vereinbart werden, dass der Leasingnehmer am Ende der Grundmietzeit das Recht hat, den Leasinggegenstand (z. B. ein Kfz) zum kalkulierten Restwert privat zu erwerben. In Abstimmung mit dem Leasinggeber kann er auch einen Dritten (z. B. den Ehepartner) bestimmen, der den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert erwirbt.
Bei diesem Kaufrecht oder Andienungsrecht des Leasinggebers wird in der Regel eine günstige, unter dem Marktwert liegende Kaufoption am Ende der Grundmietzeit vereinbart. Das setzt voraus, dass für die gesamte Laufzeit hohe Leasingraten vereinbart worden sind. Das heißt, dass die günstige Kaufoption durch Leasingraten zustande kommt, die als betrieblicher Aufwand erfasst wurden. Konsequenz: Der BFH sieht in einer dem Leasingnehmer eingeräumten günstigen Kaufoption einen betrieblichen Vermögensgegenstand, der dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist und entnommen werden kann.
Bei privatem Erwerb am Ende der Grundmietzeit durch den Leasingnehmer geht der bislang dem Leasinggeber zuzuordnende Leasinggegenstand zwar nicht ins Betriebsvermögen des Leasingnehmers über. Aber die vorteilhafte Kaufmöglichkeit ist als immaterielles Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen, das zum Zeitpunkt des privaten Erwerbs entnommen wird. Steuerlich maßgebend ist die Höhe des Teilwerts. D.h. der Wert der Kaufoptionen zum Zeitpunkt der Entnahme entspricht der Differenz zwischen Kaufpreis und dem höheren Marktwert.
Praxis-Beispiel
Ein Unternehmer schließt einen Leasingvertrag über einen Firmen-Pkw ab und vereinbart einen Restwert von 10.000 €. Seine Ehefrau übernimmt das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme einen Marktwert von 22.000 € hat. Während der Leasingzeit hat der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Aufwand erfasst.
Am Ende der Leasingzeit ist das Kaufrecht als immaterielles Wirtschaftsgut auszuweisen, sobald erkennbar ist, dass der Unternehmer oder eine von ihm bestimmte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kaufen wird. Ist der Verkauf abgeschlossen, wird das Wirtschaftsgut privat entnommen. Das immaterielle Wirtschaftsgut „Kaufrecht“ ist wie folgt zu ermitteln:
private Übernahme bei Vertragsende für 10.000 € (netto)
Marktwert im Zeitpunkt der Übernahme 22.000 € (netto)
= Wert Kaufrecht 12.000 € (netto)
1. Buchung: „Ähnliche Rechte und Werte 12.000 € an Sonstige Erträge 12.000 €“
2. Buchung: „Privatentnahmen allgemein 12.000 € an Ähnliche Rechte und Werte 12.000 €“
Hinweis: Wenn man diese Konsequenzen vermeiden will, darf der Restwert beim Abschluss eines Leasingvertrags nicht zu niedrig gewählt werden. Wenn der Restwert nach der Grundmietzeit zu einem Preis erworben wird, der nur geringfügig unter dem Marktpreis liegt, wird eine Besteuerung wahrscheinlich nicht in Betracht kommen.