Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die vereinbarten Steuerentlastungen in den Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf enthält die folgenden Punkte:

  • Ermäßigter Steuersatz von 7% in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt nicht für Getränke. Die zeitliche Begrenzung, die zurzeit bis zum 30.6.2021 gilt, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.

  • Steuerlicher Verlustrücktrag

Die Begrenzung des Verlustrücktrags für Corona bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 wird von 5 Mio. € auf maximal 10 Mio. € erhöht werden (bei Zusammenveranlagung von bisher 10 Mio. € auf 20 Mio. €). Der erhöhte Verlustrücktrag gilt also nur für zwei Jahre.

  • Kinderbonus für Familien

Eltern erhalten einmalig einen zusätzlichen Betrag von 150 € pro Kind. Die Auszahlung ist für den Monat Mai 2021 vorgesehen.
Bei der Berechnung, ob der Kinderfreibetrag zu einem besseren Ergebnis führt als das Kindergeld, ist der Kinderbonus einzubeziehen.

Ähnliche Beiträge