Vorsteuerabzug erfordert Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Der Leistungsempfänger trägt das Risiko undurchsichtiger Verhältnisse bei seinen Geschäftspartnern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14.02.2019 (Az. V R47/16) analog der Rechtsprechung des EUGH und entsprechend der ständigen Rechtsprechung entschieden, dass die Angabe des Namens und der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzuleiten.

Der Leistungsempfänger hat daher faktisch die Verpflichtung alle Angaben auf einer Eingangsrechnung zu prüfen, mit dem Lieferschein abzugleichen und das Ergebnis zu dokumentieren. Etwaige Versäumnisse bei der Identitätsprüfung des Rechnungsausstellers und Lieferanten gehen zu Lasten des Leistungsempfängers und führen im Zweifel zum Verlust des ansonsten zulässigen Vorsteuerabzugs.

 

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