Vorläufiger Verlustrücktrag von 2020 auf 2019

Verluste, die im Jahr 2020 entstehen, können bereits jetzt mit einem pauschalen Betrag in das Jahr 2019 zurückgetragen werden (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020, BGBl. 2020 Teil 1 Seite 1512). Während sich § 110 EStG darauf beschränkt, die Vorauszahlungen für 2019 herabzusetzen, ermöglicht der neue § 111 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag von 2020 auf das Jahr 2019. Es ist nur ein vorläufiger Verlustrücktrag möglich, weil der tatsächliche Verlust für das Jahr 2020 erst feststeht, wenn die Veranlagung für 2020 vom Finanzamt durchgeführt wurde.

Um den vorläufigen Verlustrücktrag möglich zu machen, wird auf Antrag bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. Bei der Berechnung des vorläufigen Verlustrücktrags sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind, nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Anwendung des Verlustrücktrags ist außerdem, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden.

Höherer vorläufiger Verlustrücktrag: Nach § 110 Abs. 2 EStG ist ein höherer vorläufiger Verlustrücktrag möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er in 2020 mit einem rücktragsfähigen Verlust rechnet, der höher ist als 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Höchstgrenze: Der Verlustrücktrag darf den Betrag von 5 Mio. € und bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, 10 Mio. € nicht übersteigen.

Wurden die Vorauszahlungen für 2019 wegen eines voraussichtlichen Verlustrücktrags aus 2020 gemindert, führt die Veranlagung für 2019 zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die Nachzahlung für 2019, die auf den mangelnden Verlustrücktrag entfällt, ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos zu stunden (§ 111 Abs. 4 EStG). 

Nachdem die Veranlagung für das Jahr 2020 durchgeführt worden ist, ist der Steuerbescheid 2019 zu ändern. Bei der Korrektur der Steuerfestsetzung 2019 wird der vorläufige Verlustrücktrag aus 2020 dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid 2019 bestandskräftig geworden ist. Die Festsetzungsfrist für 2019 endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für 2020 abgelaufen ist.

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