Leiharbeitnehmer: Reisekosten oder Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Steuerpflichtige als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden des Zeitarbeitsunternehmens eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag schloss der Steuerpflichtige weitere Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen. 

Das Leiharbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen war nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Entleiher und dem Verleiher geschlossen wurden, befristet. Der weitere Einsatz des Steuerpflichtigen bei dem Entleiher war also davon abhängig, dass der Entleiher nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Entleiher ein weiteres (befristetes) Leiharbeitsverhältnis begründete. Dies ist bisher auch stets geschehen. Im Streitjahr selbst war der Kläger zunächst für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.9. und danach vom 1.10. bis zum 31.12. im Rahmen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Verleiher tätig.

Der Kläger fuhr arbeitstäglich mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum Entleiher. Das waren im Streitjahr 239 Tage mit einer einfachen Entfernung von 36 km. Der Steuerpflichtige machte für seine Fahrten von der Wohnung zu seinem Einsatzort beim Entleiher Werbungskosten in Höhe von 5.162,40 € geltend. Der Steuerpflichtige hatte diesen Betrag für seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen errewhngedwchnet. Das Finanzamt ließ jedoch nur einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu.

War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht fest, dass sie nicht für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

Die Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses schließt die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht aus. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers mit dem allgemeinen Vorbehalt im Arbeitsvertrag, der eine jederzeitige Umsetzung oder Versetzung ermöglicht, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen. Das Finanzgericht ging daher davon aus, dass der Steuerpflichtige im Streitjahr an seinem Einsatzort beim Entleiher seine erste Tätigkeitsstätte hatte. 

Der Leiharbeitnehmer war diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet, da es sich nicht um einen Fall der Kettenabordnung handelte. Nach dem Arbeitsverhältnis ist der Steuerpflichtige allein für einen Einsatz bei dem Entleiher eingestellt und ausschließlich dort eingesetzt worden. Das ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsvertrag des Steuerpflichtigen mit dem Entleiher und dem Einsatz des Steuerpflichtigen beim Entleiher.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 32/20). In vergleichbaren Fällen sollte unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.

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