Tierhaltung bei einer Tierhaltungsgemeinschaft

Bei Tierzucht und Tierhaltung von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, liegen landwirtschaftliche Einkünfte vor, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen selbst bewirtschaften. Die Gesellschafter müssen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben. Die im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten dürfen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Voraussetzungen sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. 


Praxis-Beispiel:
Landwirte hatten ihre Möglichkeiten zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf eine GbR übertragen, an der sie selbst beteiligt waren. Die GbR betrieb die Aufzucht von Ferkeln. Die GbR erwarb kleine Ferkel mit einem Lebendgewicht von ca. 6 kg und zog diese auf, bis sie ein Lebendgewicht von etwa 30 kg erreicht hatten. Die GbR erklärte die Gewinne aus der Ferkelaufzucht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.


Bei einer Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten worden seien. Unabhängig davon erfülle die GbR die Voraussetzungen auch deshalb nicht, weil die fortlaufende und zeitgerechte Führung des vorgeschriebenen Verzeichnisses nicht nachgewiesen sei. Das von der GbR zu Beginn der Prüfung vorgelegte Verzeichnis wurde als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil darin Angaben zur tatsächlichen Erzeugung zum Ende der einzelnen Wirtschaftsjahre und zu anderweitig vergebenen Vieheinheiten gefehlt hätten. Das während der Außenprüfung vorgelegte Verzeichnis sei von der GbR erst während der Prüfung und damit zu spät erstellt worden.


Der BFH widersprach dem Finanzamt und entschied, dass ein laufend zu führendes Verzeichnis in diesem Sinne nicht zeitnah, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden muss. Auch ein im Rahmen der Betriebsprüfung nachträglich erstelltes Verzeichnis kann den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wenn allerdings die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten werden, ist von einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung auszugehen. Maßgebend sind hierbei ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben und nicht die Verwaltungsrichtlinien der Finanzverwaltung. Das Finanzgericht muss daher im Nachgang prüfen, ob die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten wurden.

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