Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Beabsichtigt ein Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Zu den unternehmerischen Tätigkeiten gehören auch steuerfreie Umsätze (z. B. steuerfreie Vermietungsumsätze). Konsequenz ist, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken nutzt, den Gegenstand entweder

  • insgesamt seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen oder
  • Insgesamt seinem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich oder
  • anteilig entsprechend seinem unternehmerischen Nutzungsanteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen kann.

Die vollständige oder teilweise Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert aus diesem Grund eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. 

Der Unternehmer hat kein Wahlrecht bei Gegenständen, die er ausschließlich (90 % und mehr) für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke nutzt. Schafft er einen Gegenstand an, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf er diesen insgesamt seinem Unternehmen zuordnen. Voraussetzung ist, dass er den Gegenstand zumindest zu 10% für unternehmerische Zwecke nutzt.

Praxis-Tipp:
Unternehmen können einen Gegenstand insgesamt ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen, auch wenn der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil nicht möglich ist. Diese Zuordnung bringt keine Nachteile mit sich. Vorteil der Zuordnung: Bei einer Nutzungsänderung besteht später die Möglichkeit, innerhalb des Korrekturzeitraums bisher nicht beanspruchte Vorsteuerbeträge nachträglich geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Zuordnung entfällt diese Möglichkeit.

Besonderheiten bei der Zuordnung eines Firmenwagens, der auch privat genutzt wird: Ein Pkw kann umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn er zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt wird. Maßgebend ist das Verhältnis der unternehmerisch gefahrenen Kilometer zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Umsatzsteuerlich spielt es keine Rolle, ob der Pkw bei der Einkommensteuer zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen richtet sich nicht nach den einkommensteuerlichen Merkmalen. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug, das der Unternehmer mindestens zu 10% unternehmerisch nutzt, auch dann umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es bei der Einkommensteuer als Privatvermögen behandelt wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schafft am 5.2. für 35.700 € (einschließlich 5.700 € Umsatzsteuer) einen Pkw an. Der Unternehmer nutzt den Pkw zu 40% für betriebliche/unternehmerische Zwecke. Der Pkw ist kein notwendiges Betriebsvermögen. Der Unternehmer verzichtet darauf, den Firmenwagen als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Als Betriebsausgaben macht er entweder die Kilometerpauschale (0,30 € je gefahrenen Kilometer) oder die anteiligen tatsächlichen Kosten für betriebliche Fahrten geltend. Bei der Umsatzsteuer ordnet der Unternehmer den Pkw ebenfalls seinem Privatvermögen zu. Der Vorsteuerabzug scheidet aus. Er darf aber auch in diesem Fall die Vorsteuer aus Kosten geltend machen, die einer unternehmerischen Fahrt unmittelbar zugeordnet werden können, z. B. aus Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt.

Alternative 1: Beim selben Sachverhalt wie zuvor ordnet der Unternehmer den Pkw zu 100% seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 100% geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt der Umsatzsteuer, ebenso der spätere Verkauf des Fahrzeugs.

Alternative 2: Beim selben Sachverhalt wie zuvor ordnet der Unternehmer den Pkw zu 40% seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 40% geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

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Hat der Unternehmer das Wahlrecht, eine Leistung dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuzuordnen, muss er dieses Wahlrecht bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ausüben. Die Wahl musste in der Vergangenheit bis zum 31.5.des Folgejahres getroffen werden und für Jahre ab 2018 bis zum 31.7. des Folgejahres. Hat der Unternehmer seine Wahl nicht erkennbar ausgeübt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der BFH hat nunmehr Zweifel, ob diese Fristsetzung dem EU-Recht widerspricht. Der BFH hat daher den EuGH um Klärung gebeten.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 qm, wovon auf das Arbeitszimmer ca. 17 qm entfielen (Fertigstellung 2015). Der Unternehmer reichte seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 erst am 28.09.2016 beim Finanzamt ein. In seinen zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte der Unternehmer für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil er die Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres) vorgenommen hatte.

Der BFH hat – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – Zweifel, ob ein EU-Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf. 

Im Vorlagebeschluss wird die Auffassung vertreten, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil unbegründet wäre. Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Das EU-Recht über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem geht ausdrücklich von einer „Zuordnung“ von Gegenständen aus. Das EU-Recht enthält jedoch keine näheren Regelungen hierzu. Der EuGH soll auch klären, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat. 

Hinweis: Der BFH hat wegen der Antragsfrist in einem weiteren Verfahren, bei dem es um den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch einen Privatmann geht, den EuGH angerufen. Sollte der EuGH die bisherige (deutsche) Handhabung als zu restriktiv ansehen, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und sogenannter gemischter Nutzung erleichtern. Insofern ist es in entsprechenden Fällen sinnvoll, den Steuerfall offen zu halten.

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