Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen gelten bis Ende 2021
Die zunächst bis Ende 2020 befristeten Sonderregelungen zur höchstmöglichen Bezugsdauer und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus einem Minijob wurden bis zum 31.12.2021 verlängert.
- Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde von 12 auf 24 Monate erhöht.
- Ein erhöhtes Kurzarbeitergeld ist bis zu 80% beziehungsweise 87% der Nettoentgeltdifferenz möglich.
- Das Arbeitsentgelt aus einem zusätzlichen Minijob bleibt anrechnungsfrei.
Dauer des Kurzarbeitergelds: Grundsätzlich beträgt die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld 12 Monate. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, verlängert diese sich auf maximal 24 Monate. Das gilt längstens bis zum 31.12.2021. Bezugszeitraum für das Kurzarbeitergeld ist immer der Kalendermonat. Wird der Bezug von Kurzarbeitergeld mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich der Bezugszeitraum um einen Monat.
Beantragt ein Betrieb für einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Monaten kein Kurzarbeitergeld, entsteht ein neuer Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die dann gültige Höchstbezugsdauer. Dafür ist ein neuer Antrag erforderlich.
Höhe des Kurzarbeitergelds: Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60% der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt oder 67% für Beschäftigte mit Kindern.
Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld stufenweise erhöht. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist ein Entgeltausfall von mindestens 50% im jeweiligen Bezugsmonat. Im Einzelnen steigt das Kurzarbeitergeld:
- Ab dem vierten Bezugsmonat auf 70% der Nettoentgeltdifferenz oder auf 77% für Beschäftigte mit Kindern.
- Ab dem siebten Bezugsmonat auf 80% der Nettoentgeltdifferenz oder auf 87% für Beschäftigte mit Kindern.
Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen. Diese müssen aber nicht zusammenhängen, das heißt Unterbrechungen der Kurzarbeit wirken sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus.
Praxis-Beispiel:
Ein Betrieb beantragte im August 2020 Kurzarbeit. Die Kurzarbeit wurde bis Ende Oktober 2020 durchgeführt. Von November 2020 bis Januar 2021 arbeitete der Betrieb normal weiter. Im Februar 2021 wird das Kurzarbeitergeld erneut beantragt. In jedem Bezugsmonat liegt ein Entgeltausfall von 70% vor.
Die seit März 2020 durchgeführten drei Monate mit Kurzarbeit (August bis Oktober 2020) sind bei der Berechnung der Bezugsmonate für das Kurzarbeitergeld ab Februar 2021 mit zu berücksichtigen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wurde vor dem 31.3.2021 gestellt. Der Entgeltausfall übersteigt 50%. Das Kurzarbeitergeld beträgt ab Februar 2021, dem vierten Bezugsmonat, 70% beziehungsweise 77% für Beschäftigte mit Kindern.
Im Gegensatz zur Höhe wirkt sich die Unterbrechung aber auf die maximale Bezugsdauer aus. Der Betrieb beantragt für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Kurzarbeitergeld. Mit dem Antrag im Februar 2021 entsteht ein neuer Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit der dann gültigen Höchstbezugsdauer von 12 Monaten bis zum 31. Januar 2022.
Praxis-Beispiel:
Ein Beschäftigter nimmt während seiner Kurzarbeit bei einem anderen Betrieb einen Minijob mit 300 € auf. Die 300 € werden nicht auf das Ist-Entgelt beim Kurzarbeitergeld angerechnet.