Kindergelderhöhung und andere Entlastungen

Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Kinderfreibeträge und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst:

BezeichnungInhalt der Regelung202020212022

Kinder-Betreuungs-/Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag 

 

Kinderfrei-
Betrag

 

§ 32 Abs. 6 EStG

Gewährung als Freibetrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil
bei zusammenlebenden Eltern 

Freibetrag je Elternteil
bei zusammenlebenden Eltern 

(Hinweis: Betreuungsfreibetrag + Kinderfreibetrag werden nur gewährt, wenn die steuerliche Auswirkung höher ist als das Kindergeld, d.h. das gezahlte Kindergeld wird angerechnet)

1.320€
2.640€

 

 

 

2.586€
5.172€

1.464€
2.828€

 

 

 

2.730€
5.460€

1.464€
2.828€

 

 

 

2.730€
2.730€

Kindergeld

 

§ 66 EStG

Kindergeld wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt und beträgt monatlich
für das 1. Kind und 2. Kind je
für das 3. Kind
für das 4. und jedes weitere Kind

 

 

204€
210€
235€

 

 

219€
225€
250€

 

 

219€
225€
250€

Unterhalt/
Berufsausbildung

 

§ 33 a Abs. 1 EStG

Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung, wenn niemand den Unterstützten Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat
(ggf. Erhöhung um übernommene Krankenversicherungsbeiträge)

Nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht (oder wenn der unterstützten Person wegen des Einkommens des Unterstützenden öffentliche Mittel gekürzt werden). Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit sie im Jahr
übersteigen. Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden voll angerechnet.

9.408€

 

 

 

 

 

624€

9.696€

 

 

 

 

 

624€

9.984€

 

 

 

 

 

624€

Grundfreibetrag 
§32a EStG
bei Alleinstehenden (Grundtabelle)
bei Verheirateten (Splittingtabelle)

9.408€

18.816€

9.696€

19.392€ 

9.984€

19.968€

 

Ähnliche Beiträge