Kassenführung

Neue und verschärfte Anforderungen an die Kassenführung ab dem 01.01.2020

Der Gesetzgeber hat in mehreren Schritten die Anforderungen an die Kassenführung verschärft. Ab dem 01.01.2020 gelten neue Regeln, die sich kurz gefasst in folgenden Punkten widerspiegeln:

  1. Neuerungen zur Einzelaufzeichnungsverpflichtung
  2. Einsatz von zertifizierten Sicherheitseinrichtungen bei Registrier- und PC-Kassensystemen ab dem 01.01.2020 sowie die Nichtbe-anstandungsregelung bis zum 30.09.2020 (sog. durch das BSI zertifizierte TSE-Sicherheitszertifizierung)
  3. Belegausgabepflicht (einschließlich der erforderlichen Inhalte)
  4. Meldepflicht der edv-gestützten und -genutzten Kassenaufzeichnungssysteme, z.B. Kassensysteme, Kartenlesegeräte, elektronische Waagen etc.) unter Angabe der Art der TSE, Art und Anzahl sowie den Seriennummern, das Datum der Anschaffung des/ der Systeme nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck
  5. Bußgelder bei nicht Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
  6. Kassennachschau
  7. Erfordernis zur Vorlage von Kasseneinzeldaten (ab 2020 über die digitale Schnittstelle), sämtlicher Organisationsunterlagen, Protokolle der Programmierung und Umprogrammierung sowie der GoBD-Verfahrensdokumentation
  8. Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung bei Fehlen der unter vorgenanntem Punkt aufgeführten Unterlagen und Daten

Die Nutzung einer sog. „offenen Ladenkasse“ und der Einnahmenermittlung mittels Kassenbericht ist grundsätzlich nur bei dem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung möglich. Dies gilt grundsätzlich auch für vergleichbare Dienstleister. Einzelaufzeichnungen sind dagegen zu führen, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann, (z.B. Frisöre, Ärzte, Tierärzte, Physiotherapeuten).

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