Gemeinnützigkeit: Förderung des IPSC-Schießens
Die Abkürzung IPSC steht für „International Practical Shooting Confederation“ (= Internationaler Verband für angewandten Schießsport). Im IPSC Sport fließen neben der Schusspräzision auch die Bewegung der Schützen und der Zeitbedarf für das Absolvieren festgelegter Parcours in die Bewertung ein. Es wird daher als “dynamischer Schießsport” bezeichnet, in Abgrenzung zum “statischen Schießsport”, bei dem der Schütze ausschließlich an einem festen Platz steht und keine Zeitnahme erfolgt, sondern allenfalls eine Zeitbegrenzung existiert.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018 (V R 48/16) entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht, auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Der BFH hatte seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass die vom Finanzgericht vorgenommene „tatsächliche Würdigung“ einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen dazu, dass diese „tatsächliche Würdigung“ die einzig mögliche ist. Vielmehr führt der BFH in seinem Urteil aus:
„Bei hoher Abstraktion könnte zwar eine Ähnlichkeit der Ziele mit einer menschlichen Silhouette zu Teilen angenommen werden, ebenso ist es jedoch möglich, im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede und das Fehlen von Gesicht und Gliedmaßen mit dem FG davon auszugehen, dass keinerlei Ähnlichkeit mit einer menschlichen Gestalt besteht.“
Hierzu hat sich das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt geäußert:
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen.
Konsequenz: Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.