Integrationsprojekt als begünstigter Zweckbetrieb

Integrationsprojekte sind Zweckbetriebe, wenn mindestens 40% der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen waren. Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einer Werkstatt für behinderte Menschen vor, können die in der Werkstatt beschäftigen behinderten Menschen bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigungsquote eines Integrationsprojekts zu berücksichtigen sein. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die Umsatze des Zweckbetriebs mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.

Praxis-Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein, war im Streitjahr Alleingesellschafter der gleichfalls gemeinnützigen gGmbH, die im Bereich der Gartengestaltung tätig war. Verein und Finanzamt gingen davon aus, dass der Verein Organträger der gGmbH sei und deren Umsätze zu versteuern habe. Die gGmbH unterhielt ein Integrationsprojekt. Daher war der Verein der Auffassung, dass er die in dem Integrationsprojekt ausgeführten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern könne. Das Finanzamt wendete jedoch den Regelsteuersatz an, weil die für einen Zweckbetrieb erforderliche Beschäftigungsquote nicht erreicht worden sei. Der Zweckbetrieb habe nicht die erforderliche Beschäftigungsquote, da die Beschäftigten aus der Werkstatt des Vereins nicht zu berücksichtigen seien. Sie verfügten nicht über Anstellungsverträge mit der gGmbH und seien daher keine Betriebsbeschäftigten gewesen.

Der BFH hat entschieden, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsquote des Zweckbetriebs "Integrationsprojekt" auch Arbeitnehmer einer Werkstatt für behinderte Menschen zu berücksichtigen sind, die auf sog. ausgelagerten Arbeitsplätzen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind. Finanzamt und Finanzgericht haben bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft dazu führt, die im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organkreises als ein Unternehmen zu behandeln. Besteht zwischen den Beteiligten eine Organgesellschaft, sind die Angehörigen der vom Verein betriebenen Werkstatt bei der Ermittlung der Beschäftigungsquote des Integrationsprojekts, das von der Organgesellschaft betrieben wird, mit einzubeziehen.

Der Einsatz von Menschen mit Schwerbehinderung in einem Integrationsprojekt führt nicht nur zu einer Erhöhung der Anzahl der dort mit Schwerbehinderung Beschäftigten, sondern auch zu einer Erhöhung der Gesamtzahl der Beschäftigten. Eine Anrechnung, wie sie der Verein befürwortet, müsste sich daher auch auf die Gesamtzahl der Beschäftigten beziehen. Da das Finanzgericht keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Voraussetzungen für eine Organschaft vorliegen, muss diese Feststellung nachgeholt werden.

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