FFP2-Masken PCR- und Antikörper-Tests

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests) ist daher nicht als Arbeitslohn zu erfassen.

Die kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung von FFP2-Masken ist ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des überwiegend betrieblichen Interesses zu sehen, auch wenn der Arbeitnehmer die Masken nicht nur im Unternehmen, sondern auch privat nutzt. Die kostenlose oder verbilligte Überlassung ist somit nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Sie unterliegt auch nicht der Umsatzsteuer. 

Kauft ein Arbeitnehmer Schutzmasken selbst, stellen diese Ausgaben keine Werbungskosten dar, auch wenn er die Masken am Arbeitsplatz trägt. Aufgrund der privaten Mitbenutzung greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen (§ 12 Nr. 1 EStG).

Hinweis: Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbietet (z. B. Schutzimpfungen), stellen keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil dar. Es wird ein überwiegend betriebliches Interesse angenommen.

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