Steuerfreie Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer

Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 € (vor dem 1.1.2020 bis 500 €) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 34 EStG). Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, kann jeder Arbeitgeber Leistungen bis zum Höchstbetrag von 600 € steuerfrei zuwenden.

Begünstigt sind Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) festgelegten Kriterien entsprechen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V). Bei der Frage, welche Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes führen, stellen die Spitzenverbände der Krankenkassen auf die Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum ab (= Primärprävention). Es muss sich um aktive Maßnahmen handeln bzw. um Anleitungen zu einem bestimmten Verhalten, die den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen und zwischen dem Betrieb und der leistenden Krankenkasse individuell vereinbart werden können. Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen. 

Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung in Betracht, wenn die Leistungen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Zertifizierung veranlasst hat oder eine bereits zertifizierte Leistung einkauft.

Die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen nach dem Präventionsleitfaden der Krankenkassen sind nicht abschließend, geben aber einen repräsentativen Überblick.

Begünstigte Maßnahmen sind z. B.:

  • Kurse zum Herz-Kreislauf- bzw. Ausdauertraining, Bewegungsprogramme (z. B. Jogging, Walking, auch Nordic-Walking, Wassergymnastik, Aquajogging, Fitnessgymnastik)
  • Programme zum Rückentraining (Rückenschule, u. U. Kurse im Fitnessstudio mit lizenziertem Kursleiter)
  • Wirbelsäulengymnastik, Kurse zur Muskelkräftigung
  • Kurse zur Ernährungsberatung, Kurse zum verantwortlichen Umgang mit Genuss- und Suchtmitteln, Raucherentwöhnungsberatung und sonstige Suchtberatung
  • Kurse zur Stressreduktion, Kurse in Yoga oder Qigong

Nicht begünstigte Maßnahmen sind z. B.:

  • reine Heilbehandlungen, physiotherapeutische Behandlungen, Anti-Cellulite-Gymnastik, Massage, Bodybuilding, Shiatsu, Ayurveda, Saunabesuch
  • Schwimmbadbesuch, Kurkosten des Arbeitnehmers, Erste-Hilfe-Kurse, Mobbing-Prävention
  • Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen
  • Selbstverteidigungskurse, Survival-Training, Back-, Koch-, Mal- oder Töpferkurse
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (zum Beispiel Spinning als Training nur der unteren Extremitäten)
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Bewerbungstraining
  • Screenings (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen
  • Zeitmanagementkurse, Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (zum Beispiel Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben
  • Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder -ergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird

Praxis-Tipp: Wenn ein Arbeitgeber nicht beurteilen kann, ob die Voraussetzungen vorliegen, kann er bei der Krankenkasse nachfragen oder beim Finanzamt gemäß § 42e EStG eine verbindliche Auskunft einholen. Eine verbindliche Auskunft ist immer kostenlos.

Ähnliche Beiträge