Gemeinnützigkeit bei zu hohen Geschäftsführervergütungen

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegt eine sogenannte Fehlverwendungen von Mittlen vor, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen können. 

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hatte einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbrachte, die Gemeinnützigkeit versagt, weil Geschäftsführerbezüge unangemessen hoch waren. Das Finanzgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Untersuchungen über Gehaltsstrukturen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Ein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist dabei nicht vorzunehmen. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur die Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20% übersteigen. 

Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

Hinweis: Das Urteil ist von Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können.

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