Fremdüblichkeit bei der Umsatzsteuer
Eine unternehmerische Tätigkeit ist auch im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen möglich. Eine unternehmerische Tätigkeit ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Vergütung von 400 € beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor, wobei auch Kurierfahrten und andere Fahrten zu ihrem Aufgabengebiet gehörten. Die Ehefrau wurde im Wesentlichen durch die Einräumung einer privaten Nutzungsmöglichkeit an einem PKW, der von ihr auch für die betrieblichen Fahrten einzusetzen war, bezahlt. Den Sachbezug der privaten Nutzung ermittelte der Unternehmer nach der 1 %-Regelung. Den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von monatlich 137 € und nach einem Fahrzeugwechsel in Höhe von 15 € zahlte er aus. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, weil es die Vereinbarungen für nicht fremdüblich hielt. Das Finanzamt ordnete den PKW dem Privatvermögen zu und lehnte deshalb den Vorsteuerabzug ab.
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Das Finanzgericht leitete ein unternehmerisches Handeln des Unternehmers (und eine sich hieraus ergebende Berechtigung zum Vorsteuerabzug) daraus ab, dass das zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis wirksam vereinbart worden sei. Bei der Gestattung der privaten Nutzung des ihr überlassenen PKW habe es sich um einen Bestandteil ihrer Vergütung gehandelt.
Fazit: Im Gegensatz dazu führt der BFH aus, dass es auf den Umfang der Nutzung durch die Ehefrau im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht ankommt. Das heißt, selbst wenn das Arbeitsverhältnis ertragsteuerlich nicht anerkannt wird, kann das Fahrzeug mit allen Konsequenzen zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören.