Außergewöhnliche Belastung: Umbaumaßnahmen im Garten

Aufwendungen für einen rollstuhlgerechten Gartenweg mit Hochbeeten entstehen nicht zwangsläufig, wenn sich an einer Seite des Einfamilienhauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute bewohnen als Eigentümer ein Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau hat einen Grad der Behinderung von 70 mit Merkzeichen G und aG. Die Terrasse des Hauses kann problemlos mit einem Rollstuhl erreicht werden. Die Eheleute ließen auf der Vorderseite des Hauses für 7.024,68 € (davon 3.090,86 € Arbeitskosten) eine gepflasterte Fläche mit Hochbeeten anlegen. Sie beantragten, die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab, weil ein Garten nicht zum durchschnittlichen Wohnbedarf gehört und die Aufwendungen für eine rollstuhlgerechte Nutzung einer gepflasterten Fläche mit Hochbeeten nicht zwangsläufig sind.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es können nur Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, die den Zugang überhaupt ermöglichen. Da dieser Zugang aber durch die vorhandene Terrasse bereits möglich war, sind weiteren Kosten für Umbauarbeiten im Garten nicht zwangsläufig. 

Aber! Das Finanzgericht berücksichtigte die Steuerermäßigung für Arbeitskosten, die in den Umbaukosten enthalten waren. Denn insoweit handelt es sich um steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen.

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