Streuwerbeartikel: Abgrenzung zu Geschenken
Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben werden nicht als Geschenke eingestuft. Streuwerbeartikel sind „Werbemittel, die durch ihre breite Streuung viele Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern“. Es ist daher nicht erforderlich, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen. Streuwerbeartikel sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 € betragen. Die Vorschrift des § 37 b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden.
Für die Regelung zu den Streuwerbeartikel bis zu einer Höhe von 10 € gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsregelung, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abstellt. Das führt zu dem Ergebnis, dass
- die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und
- die Umsatzsteuer bei der Prüfung der 10-€-Grenze hinzuzurechnen ist, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Denn dann gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.