7% Umsatzsteuer für elektronische Publikationen
Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und vergleichbaren Erzeugnissen haben bis zum 17.12.2019 nur dann dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterlegen, wenn es sich um „körperliche“ Erzeugnisse handelte. Das hat sich durch „Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ nunmehr geändert. Das Änderungsgesetz ist am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, sodass die neue Nr. 14 des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG am 18.12.2019 in Kraft getreten ist.
Konsequenz: Seit dem 18.12.2019 gilt der ermäßigte Steuersatz unabhängig von der äußeren Form der Publikation. Es werden körperliche und elektronische Erzeugnisse gleichbehandelt. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt ausdrücklich auch für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.
Nicht begünstigt sind allerdings Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Der ermäßigte Steuersatz gilt ebenfalls nicht für jugendgefährdende Trägermedien.