Lohnsteuer-Anmeldung: Fristverlängerung
Durch die Corona-Krise können sich bei den Lohnabrechnungen Verzögerungen ergeben, weil betriebliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Auch bei Steuerberatern, die die Lohnabrechnungen für ihre Mandanten erstellen, können durch die Corona-Situation ungewohnte zeitliche Verzögerungen eintreten. Das BMF hat daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:
Arbeitgeber können beantragen, dass das Finanzamt ihre Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall nach § 109 Abs. 1 AO verlängert, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.