Serie Nettolohnoptimierung (Teil 1): Sachbezüge

Zu den Arbeitnehmereinkünften gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile. In unserer Serie „Nettolohnoptimierung“ stellen wir Ihnen Möglichkeiten vor, wie Sie Mitarbeiter belohnen und motivieren sowie gleichzeitig Lohnkosten einsparen können.

Sachbezüge

Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Monat können steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, ist ebenfalls als Sachbezug einzustufen. Der Bundesfinanzhofes (BFH) hat in drei Urteilen entschieden, dass Gutscheine und Gutscheinkarten als steuerfreie Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) gelten (BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az. VI R 21/09; BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az. VI R 40/10; BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az. VI R 27/09). Geldzuwendungen sind dagegen nicht als Sachbezug einzustufen.

In der Praxis geben die Arbeitgeber in den häufigsten Fällen Gutscheinkarten an ihre Mitarbeiter aus. Voraussetzung ist, dass sich die Mitarbeiter den Sachbezug nicht in bar auszahlen lassen können.

Bisher ist auch die Zahlung auf sog. Prepaid-/Kreditkarten begünstigt. Das BMF diskutiert allerdings zur Zeit, die Nutzung von sog. Prepaid-/Kreditkarten durch das neue Jahressteuergesetz 2019 zu verbieten; Gutscheinkarten sollen nach dem Stand der aktuellen Diskussion demnach nur noch begünstigt sein, soweit der Gutscheinbetrag bei dem Gutschein ausstellenden Unternehmen in Anspruch genommen werden kann.

Fragen?

Sie haben Fragen oder wollen mehr über die Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung bei Ihren Mitarbeitern erfahren? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Steuerberater aus Moers – Andreas Schollmeier.

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