Verpflegungspauschale: Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für die Verpflegung eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen. Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen um 20% für Frühstück und um jeweils 40% für Mittag- und Abendessen zu kürzen. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag. Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer die Mahlzeiten tatsächlich nicht einnimmt.
Praxis-Beispiel:
Ein Berufssoldat der Bundeswehr unterhielt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern einen eigenen Hausstand. Seit dem 01.10.2013 war er in dem Ort stationiert, in dem er auch eine Wohnung angemietet hatte. Die Bundeswehr stellte ihm in der Kaserne ein Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung. Für die Inanspruchnahme des Mittag- und des Abendessens hatte er eine Zuzahlung in Höhe von jeweils 3 € und für die Inanspruchnahme des Frühstücks von 1,63 € pro Mahlzeit zu leisten. Nahm er eine Mahlzeit nicht ein, erhielt er 150% des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld. Im Streitjahr nahm er nur das Mittagessen in der Kaserne ein.
Der Berufssoldat war vom 10.11.2014 bis 09.12.2014 krankgeschrieben. Vom 01.06.2015 bis 13.07.2015 war er wegen eines Lehrgangs und wegen Urlaubs nicht in der Kaserne tätig. Vom 08.10.2015 bis 12.11.2015 war er wegen einer Übung und eines anschließenden Urlaubs ebenfalls nicht in der Kaserne anwesend. Unter Berücksichtigung der jeweils nach vierwöchiger Unterbrechung neu beginnenden Dreimonatsfrist gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 6, 7 und 12 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung machte der Soldat Verpflegungsmehraufwendungen geltend.
Nimmt der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – eine Mahlzeit nicht ein, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, muss dennoch die Verpflegungspauschale gekürzt werden, weil es in einem solchen Fall an einem beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand fehlt.
Fazit: Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung stellt. Die Verpflegungspauschalen, die Dreimonatsfrist sowie die Kürzungsregelung gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand abwesend ist.