Umzugskosten: Neue Pauschalen ab 1.6.2020
Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) hat sich ab dem 1.6.2020 geändert. Konsequenz ist, dass die Pauschalen für Umzugskosten seit dem 1.6.2020 deutlich geringer ausfallen als bisher. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die folgenden Werte (Pauschalen) nach dem BUKG bekannt gegeben.
Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:
a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind
- ab 01.06.2020: 1.146 €
b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen
- für Berechtigte
- ab 01.06.2020: 860 €
- für jede andere Person (Ehegatte/Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben)
- ab 01.06.2020: 573 €
- für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben
- ab 01.06.2020: 172 €
Die höheren Beträge nach dem BMF-Schreiben vom 21.09.2018 (IV C 5 – S 2353/16/10005; DOK: 2018/0720470) sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt.
Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:
- die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
- Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
- vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
- Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
- Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
- Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.