Kurzfristige Beschäftigung: Vorübergehende Anhebung der Zeitgrenzen

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig mit einem Entgelt von mehr als 450 € im Monat ausgeübt wird. Außerdem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als

  • 3 Monate oder
  • 70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche).

Aufgrund der Corona-Epidemie sind diese Zeitgrenzen für die Zeit vom 1.3.2020 bis einschließlich 31.10.2020 erhöht worden. Danach darf die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als

  • 5 Monate oder
  • 115 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche).

Die zeitliche Begrenzung muss sich entweder aus der Tätigkeit ergeben oder von vornherein vertraglich vereinbart sein. Trotz Sozialversicherungsfreiheit sind An- und Abmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See in Essen (KBS) erforderlich. Es sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. 

Wichtig! Die zulässige Zeitdauer ist in 2020 bei einer kurzfristigen Beschäftigung danach zu beurteilen, welche Rechtslage zum jeweiligen Lohnzahlungszeitpunkt maßgebend ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Student ohne Vorbeschäftigungszeiten übt in der Zeit vom 1.2.2020 bis 30.6.2020 mit einem Arbeitslohn von mehr als 450 € im Monat eine befristete Tätigkeit aus. Das ist ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Das Beschäftigungsverhältnis ist ab dem 1.3.2020 neu zu beurteilen, sodass nunmehr die 5-Monatsgrenze gilt. Das Entgelt für den Monat Februar 2020 ist sozialversicherungs-pflichtig. Die Entgelte für die Monate März bis Juni 2020 sind sozialversicherungsfrei.

Praxis-Beispiel:
Ein Student ohne Vorbeschäftigungszeiten übt in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.11.2020 mit einem Arbeitslohn von mehr als 450 € im Monat eine befristete Tätigkeit aus. Das ist insgesamt ein Zeitraum von 5 Monaten. Das Beschäftigungsverhältnis ist aber, weil die verlängerte Befristung am 31.10.2020 ausläuft, ab dem 1.11.2020 neu zu beurteilen, sodass dann wieder die 3-Monatsgrenze gilt. Die Arbeitsentgelte für die Monate Juli bis Oktober 2020 sind also sozialversicherungsfrei. Das Entgelt für den Monat November 2020 ist sozialversicherungspflichtig.

Ähnliche Beiträge