Umsatzsteuersatz bei der Nutzung von Vorrichtungen Dritter

In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 unterliegt die Abgabe von Speisen (ohne Getränke) generell dem ermäßigten Steuersatz von 7%, sodass die nachfolgende Differenzierung für diesen Zeitraum ohne Bedeutung ist. Für die übrigen Zeiträume unterliegt die Lieferung von Speisen regelmäßig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen aber mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.

Es ist also immer zu prüfen, ob eine Lieferung oder eine einheitliche Dienstleistung vorliegt. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen ist danach zu unterscheiden, ob der Verzehr im Stehen vorgesehen ist, indem entweder kein Mobiliar zur Verfügung gestellt wird oder nur Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke, die nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, oder ob der Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken vorgesehen ist.

Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige pachtete während des Oktoberfestes Verkaufsstände in Festzelten zum Verkauf von Brezeln an Besucher der Festzelte. Dabei handelte es sich ausschließlich um sog. "Wiesnbrezn". Die Steuerpflichtige ging von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Verkauf von Brezeln in den Festzelten umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliege, da dem Steuerpflichtigen von den Festzeltbetreibern eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt wurde, die aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik bestand. Diese die Bewirtung fördernde Infrastruktur sei ihr zuzurechnen.

Dem widersprach der BFH, weil für die Zurechnung der im Festzelt vorhandenen Verzehrvorrichtungen keine Rechtsgrundlage besteht. Soweit für den Verzehr Mobiliar (Sitz- und Tischeinrichtungen) zur Verfügung steht, ist zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden kann, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen. Es sind nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern.

Das BMF hat diese Auffassung des BFH nunmehr in den UStAE aufgenommen. Ist dem Leistenden (= Verkäufer einfacher Speisen) von einem Dritten ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen zugestanden worden, kann der Steuersteuersatz von 7% anzuwenden sein. Somit ist klar, dass z. B. die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

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