Umsatzsteuer: Neuer Grenzwert für Kleinunternehmer ab 2020

Das Inkrafttreten des „Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes“ hat sich – insbesondere bei den steuerlichen Regelungen – im Laufe das Gesetzgebungsverfahrens mehrfach verändert. Der Bundesrat hat am 8.11.2019 der nun maßgeblichen Fassung zugestimmt. Damit steht nun fest, wie und wann die Neuregelung für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer anzuwenden ist.

Bis zum 31.12.2019 gilt: Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2018) nicht höher war als 17.500 € und
  • im laufenden Jahr 2019 voraussichtlich nicht höher ist als 50.000 €.

Ab dem 1.1.2020 gilt: Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2019) nicht höher war als 22.000 € und
  • im laufenden Jahr 2020 voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Wichtig! Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird keine Umsatzsteuer erhoben, d.h., die Umsätze sind im Ergebnis steuerfrei. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.

Fazit: Zum Jahreswechsel 2019/2020 müssen Unternehmer mit geringeren Umsätzen prüfen, ob die Umsatzgrenze von 22.000 € unter oder überschritten wird. Hat im Jahr 2019 der Bruttoumsatz den Grenzwert von 22.000 € nicht überschritten, ist der Unternehmer automatisch Kleinunternehmer. Weist der Unternehmer, obwohl er 2020 Kleinunternehmer geworden ist, Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde oder ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.

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