Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 € (vor dem 1.1.2020 bis 500 €) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese
In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 unterliegt die Abgabe von Speisen (ohne Getränke) generell dem ermäßigten Steuersatz von 7%, sodass die nachfolgende Differenzierung für diesen Zeitraum ohne Bedeutung ist. Für die
Für Aufwendungen, die steuerlich bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, kann zusätzlich keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden (§ 35a
Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, ist sie zu einer Schätzung berechtigt. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht
Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie im Zeitraum
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen, können Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die
Unterhaltsleistungen an ein Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht, können bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eigene
Neben den Geldleistungen werden mit dem Arbeitnehmer häufig auch Sachleistungen als Arbeitslohn vereinbart, die steuerlich begünstigt sein können. Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 ist die Abgrenzung zwischen
Aufwendungen für den Bezug von allgemein informierenden Zeitungen und Zeitschriften sind als nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung einzustufen. Diese Aufwendungen dienen der allgemeinen Information und damit jedenfalls auch der
Mehr Beiträge sind nicht vorhanden!
Mehr Beiträge sind nicht vorhanden!